Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die aktive Förderung des Stiftungsgedankens durch Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Bildung im Stiftungswesen durch die jeweiligen Mitglieder im Dienste der Allgemeinheit. Der Satzungszweck wird insbesondere verfolgt durch: die Initiierung, Förderung oder Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen im Großraum Bonn sowie wissenschaftlicher Publikationen zum Thema Stiftungen, die Initiierung, Förderung oder Durchführung von Erfahrungsaustausch und Pflege der Zusammenarbeit selbstständiger und unselbstständiger Stiftungen, im Stiftungswesen tätiger Personen, Institutionen und Körperschaften vor allem im Großraum Bonn – beispielsweise durch Initiierung, Förderung oder Durchführung eines Bonner Stiftungstages, Aus- und Fortbildung im Stiftungswesen – einschließlich Stiftungsrecht und Stiftungssteuerrecht – etwa durch Initiierung, Förderung oder Durchführung entsprechender Veranstaltungen im Großraum Bonn, Öffentlichkeitsarbeit zur Tätigkeit des Vereins, d.h. auch Information der Bürgerinnen und Bürger im Großraum Bonn sowie bestehender Stiftungen im Großraum Bonn über die Arbeit der Bonner Stiftungen, Mittelbeschaffung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO (siehe § 3), Ehrung geeigneter vorbildhafter Persönlichkeiten, die sich im Großraum Bonn um das Stiftungswesen verdient gemacht haben, Kooperation mit geeigneten Institutionen. Der Verein muss seine Zwecke nicht jeweils in gleichem Maße verfolgen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Den durch den Verein Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins nicht zu.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.