Stiftungsformen

Stiftungen können in verschiedenen Rechtsformen geführt werden. Am weitesten verbreitet sind die rechtsfähige und die treuhänderische Stiftung. Für kleinere Stiftungsvermögen bietet sich die Möglichkeit der Zustiftung an.

Die rechtsfähige Stiftung

Die rechtsfähige (selbständige) Stiftung ist als sogenannte "juristische Person" eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten und daher selbst handlungsfähig und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen völlig unabhängig. Da sie über eine eigene verwaltende und gestaltende Organisation verfügt, muss der Ertrag aus dem Stiftungsvermögen über den hauptsächlichen Förderzweck hinaus auch deren Kosten decken. Die rechtsfähige Stiftung eignet sich deshalb nur für größere Stiftungsvermögen ab 500.000 Euro.

Die rechtsfähige Stiftung wird mit der Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde (für Bonn: Bezirksregierung Köln) errichtet. Sie unterliegt der Rechtsaufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde um sicherzustellen, dass ihre Verwaltung im Einklang mit der Stiftungssatzung und dem Stifterwillen geführt wird.

Die treuhänderische Stiftung

Die treuhänderische (unselbständige) Stiftung ist hingegen keine juristische Person und bedarf deswegen eines rechtsfähigen Trägers, der für sie rechtswirksam handelt. Der Stifter oder die Stifterin überträgt insoweit einer bereits bestehenden – natürlichen oder juristischen – Person als Treuhänder ein Vermögen zur Erfüllung des vorgegebenen Stiftungszweckes. Die Errichtung der treuhänderischen Stiftung erfordert kein staatliches Anerkennungsverfahren; sie unterliegt keiner staatlichen Aufsicht.

Die Auswahl des Treuhänders sollten Stifter und Stifterinnen mit besonderer Sorgfalt treffen.


Die Zustiftung

Es muss nicht immer eine eigene Stiftung sein. Oft ist es bei einem kleineren Vermögen sinnvoller, gemeinsam mit weiteren Stiftern ein entsprechend größeres Stiftungskapital aufzubauen und gemeinsame Zwecke zu verfolgen. 

Viele der in Bonn ansässigen Stiftungen freuen sich über weitere Zustiftungen. 

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Die Unternehmens- und die Familienstiftung

Die Unternehmens- und die Familienstiftung sind Sonderformen der rechtsfähigen (selbständigen) Stiftung. Die Unternehmensstiftung bietet sich vor allem für Familienunternehmen als Instrument zur Sicherung der Unternehmensnachfolge an, insbesondere dann, wenn der Unternehmer keinen Nachfolger benennen kann oder nicht benennen möchte. Eine Stiftung wird ein Unternehmer auch dann in Betracht ziehen, wenn er sein Unternehmen nicht veräußern möchte oder wenn er durch Erbfolge und Erbauseinandersetzung in seiner Familie den Fortbestand des Unternehmens gefährdet sieht. Üblich ist die "Beteiligungsträgerstiftung", die eine Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft hält – etwa einer GmbH oder AG. Die Stiftung übt die Gesellschaftsrechte aus und erhält die Gewinnausschüttungen bzw. Dividenden. Der Unternehmer kann die Kontinuität seines Unternehmens dadurch sichern, dass er in der Stiftungssatzung festlegt, welche Unternehmenspolitik der Stiftungsvorstand verfolgen soll.

Wenn die Stiftungserträge in erster Linie oder jedenfalls wesentlich an die Familie des Stifters oder der Stifterin gehen sollen, spricht man von einer "Familienstiftung". Eine solche Familienstiftung ist steuerlich nicht begünstigt. Bei der sog. "Doppelstiftung" überträgt der Familienunternehmer alle seine Gesellschaftsanteile, die nicht benötigt werden, um den Unterhalt der Familie nachhaltig zu sichern, auf eine steuerbefreite, gemeinnützige Stiftung.