Eine Stiftung errichten

Immer mehr Menschen entdecken für sich die Möglichkeit, mit einer Stiftung ihr Vermögen auf Dauer sinnvoll einzusetzen. Stiftungen widmen sich allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, mehr als 90 Prozent aller Stiftungen sind gemeinnützig und damit steuerbegünstigt. Sie fördern etwa Bildung und Ausbildung, Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Umwelt oder Gesundheit. Stiftungen wirken über Generationen hinweg. Noch heute gibt es Stiftungen, die bereits vor Jahrhunderten gegründet wurden.

Viele haben fälschlicherweise den Eindruck, Stiften sei nur etwas für Reiche. Aber nicht Millionenbeträge sind die Grundlage einer Stiftung, sondern der Wille, ein persönliches Anliegen unsterblich zu machen. Es gibt viele Stiftungen, die auch mit einem geringen Startkapital sinnvolle Förderungen durchführen.

Stifter und Stifterinnen sind Vorbilder, weil sie handeln. So unterschiedlich ihre Ziele auch sind – eines haben sie gemeinsam: Sie wollen etwas bewegen – in ihrem Sinne und nach ihren ganz persönlichen Prioritäten. Die Beweggründe, eine Stiftung ins Leben zu rufen, sind fast so vielfältig wie die Anzahl der Stiftungen selbst: ein Erlebnis, das bewegt, ein Glücksfall, der zu besonderem Dank verpflichtet, oder ein Schicksal, das betroffen macht. Unternehmer errichten Stiftungen, um ihrer gesellschaftlichen Verantwortung gerecht zu werden und um dauerhaft zur Lösung relevanter Problem- und Aufgabenstellungen beizutragen.


Errichtung einer Stiftung

In sieben Schritten von der Idee zur Tat

Aktualisierter Auszug aus: Schiffer/Pruns/Schürmann, In sieben Schritten zum Lebenswerk, Die Stiftung 4/2014, S. 74.

Der Beginn jeder Stiftung ist stets die erste Idee des zukünftigen Stifters. Die Gedanken sind typischerweise noch unstrukturiert und noch gar nicht spezifisch auf eine Stiftung ausgerichtet. In der Regel geht es dabei um einen bestimmten Zweck oder auch mehrere Zwecke, die der potenzielle Stifter möglichst nachhaltig und dauerhaft unter Einsatz seines Vermögens verwirklichen möchte.

In der überwiegenden Zahl der Fälle wird der Stifter einfach nur „Gutes tun“ wollen, also gemeinnützige Zwecke verfolgen. Es kann sich aber auch um den Wunsch nach der Fortführung eines Familienunternehmens über die nachfolgenden Generationen hinaus und/oder nach einer dauerhaften Versorgung der Stifterfamilie handeln. Früher oder später kommt bei solchen Ideen meist der Gedanke an eine Stiftung auf – sei es durch Lektüre einschlägiger Informationsquellen oder nach Hinweisen aus dem Bekannten- oder Beraterkreis.

Nun gilt es, die Ideen und Ziele zu strukturieren und zu prüfen, ob eine Stiftungserrichtung tatsächlich in Frage kommt. Hierzu ist es unumgänglich, dass der Stifter das Gespräch mit einem im Stiftungsrecht versierten Berater sucht, um die Möglichkeiten und die Erfordernisse eines solchen Schrittes ausführlich zu sondieren.

Aufgabe des verantwortungsvollen Beraters ist es dabei auch, die „Stiftungsreife“ als persönliche Qualifikation des potenziellen Stifters zu prüfen und ihn umfassend über die möglichen Folgen einer Stiftungserrichtung aufzuklären, damit keine falschen Erwartungen entstehen. Der künftige Stifter muss insbesondere akzeptieren, dass er nach der Stiftungserrichtung nicht mehr frei über das gestiftete Vermögen verfügen kann und dass er in seinem Handeln ebenso an die Stiftungssatzung gebunden sein wird wie jedes andere Mitglied der Stiftungsorgane.

Unter Umständen muss auch das immer noch häufige Missverständnis ausgeräumt werden, bei der Stiftung handele es sich um ein „Steuersparmodell“. Einzubeziehen haben der potenzielle Stifter und sein Berater zudem die Familie des Stifters. Auch diese muss die Stiftungsgestaltung akzeptieren und mittragen.

Geklärt werden muss in diesem Stadium auch, ob überhaupt eine ausreichende Vermögensausstattung für eine rechtsfähige Stiftung vorhanden ist. Unter einem Anfangsvermögen von derzeit wohl 100.000 EUR ist eine Anerkennung der Stiftung von vornherein ausgeschlossen. Je nachdem, welche Zwecke verwirklicht werden sollen und wie sich der Personalaufwand der Stiftung gestaltet, wird aber oft angesichts der aktuell geringen Erträge auf dem Kapitalmarkt auch ein deutlich höheres Stiftungsvermögen erforderlich sein, um sinnvoll zu stiften. In der Praxis erweist es sich zudem immer wieder als zweckmäßig, wenn der Stifter zu Lebzeiten mit einem kleineren Betrag „anstiftet“ und der Stiftung den Großteil ihres Vermögens im Wege der letztwilligen Verfügung zuwendet. Anders als bei einer durch letztwillige Verfügung errichteten Stiftung kann der Stifter in einem solchen Fall mit der Stiftung „üben“, die Stiftungstätigkeit selbst vorbildhaft prägen und  die Stiftung  „feinjustieren“.

Sind diese wichtigen Punkte vorab geklärt und ist der künftige Stifter von der Stiftungserrichtung überzeugt, geht es an die Ausarbeitung der Stiftungssatzung. Da es sich hierbei um die entscheidende Grundlage der künftigen Stiftungsarbeit handelt, muss die Satzung präzise formuliert werden. Für diesen Prozess sollte sich der Stifter ausreichend Zeit nehmen.

In der Regel wird er seine Wünsche über die Organisation und die Zweckverwirklichung zunächst im Dialog mit seinem Berater erarbeiten. Es liegt dann an diesem, die gefundenen Ergebnisse in einer passenden Satzung niederzulegen. Mit der Verwendung eines Musters ist es dabei nicht getan. Die Erfahrung zeigt, dass häufig mehrere Entwürfe zwischen dem Stifter und seinem Berater hin und her gehen, bis schließlich die passende Endfassung gefunden ist.

Bei der Arbeit an der Satzung stellt sich zwangsläufig die Frage, wie der Stiftungsvorstand und gegebenenfalls weitere Stiftungsorgane besetzt werden sollen. Spätestens in diesem Stadium muss der potenzielle Stifter aktiv Mitstreiter finden, die bereit und geeignet sind, diese (ehren- oder hauptamtlichen) Aufgaben zu übernehmen.

Entweder beruft der Stifter die Organmitglieder selbst oder die Organmitglieder werden von den in der Satzung festgelegten Instanzen oder Personen berufen. Spätere Neu- oder Wiederbestellungen von Organmitgliedern kann der Stifter sich ebenfalls vorbehalten. Nicht vergessen darf der Stifter dabei, dass auch, soweit möglich, für die Nachfolge in die Stiftungsorgane in den kommenden Jahren gesorgt sein muss. Denn die Stiftung existiert grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und benötigt für ihre erfolgreiche Arbeit immer wieder „frisches Blut“. Hier heißt es: Vorausschauen und planen (Kandidatenliste), geeignete Kandidaten über längere Zeit beobachten, miteinander sprechen, sich kennen lernen, testen (Gaststatus im Stiftungsorgan), etc.

Bewährt haben sich hier klare, aber auch nicht zu starre Satzungsregelungen („Soll-Vorschriften“). Festgelegt werden kann etwa das Verfahren zur Suche nach geeigneten Personen (Auswahlgremien) und zu deren Wahl. Da aber die Zukunft bekanntlich unbekannt ist und bleibt, sollte der Stifter auch Änderungsmöglichkeiten in der Satzung schaffen.

Wenn die (Erst-)Besetzung der Stiftungsorgane und die Vermögensausstattung geklärt sind, kann abschließend auch der Entwurf des Stiftungsgeschäfts erfolgen. Gemeint ist damit das Dokument, mit dem der Stifter erklärt, eine Stiftung zu errichten, und sich verpflichtet, ein bestimmtes Vermögen auf die künftige Stiftung zu übertragen.

Es ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen, die finalen Entwürfe von Satzung und Stiftungsgeschäft an die Stiftungsbehörde zur Vorprüfung zu übersenden. Soll eine gemeinnützige Stiftung errichtet werden, sollten die Dokumente auch vorab dem zuständigen Finanzamt zugeleitet werden, das ohnehin von der Stiftungsbehörde in das Verfahren der Anerkennung der Stiftung eingebunden werden wird. Auf diese Weise können in einem konstruktiven Dialog mit den Behörden etwaige Hindernisse, Bedenken oder auch Formulierungswünsche vorab „informell“ geklärt werden.

Die Erfahrung zeigt leider, dass diese Zusammenarbeit mit den Behörden nicht immer ganz reibungslos verläuft. Vermutlich aus Personalmangel oder sonstigen Rationalisierungsgründen ist es schon vorgekommen, dass ein Finanzamt die Vorprüfung als „Service-Leistung“ gar nicht mehr anbietet. Zuweilen stellt auch die Bearbeitungsdauer einiger Stiftungsbehörden für den erwartungsvollen Stifter eine gewisse Geduldsprobe dar. Sollte es hier zu unzumutbaren und auch mit der Behördenleitung ausnahmsweise nicht zu klärenden Hindernissen kommen, bleibt die Option, durch die Wahl eines anderen Sitzes für die künftige Stiftung die Zuständigkeit anderer Behörden zu erreichen.

Bei außergewöhnlichen Stiftungsgestaltungen hat es sich bewährt, schon vor der Erstellung des Satzungsentwurfes in den Dialog mit den Behörden zu treten und „kniffelige“ Fragen vorab mit diesen zu erörtern und zu klären.

Liegen die behördlichen Stellungnahmen zu den Entwürfen vor, sind deren etwaige Kritikpunkte und Änderungswünsche zu prüfen und die Satzung sowie das Stiftungsgeschäft gegebenenfalls entsprechend anzupassen oder mit den Behörden zu klären, dass es doch bei den ursprünglichen Satzungsformulierungen bleibt. Naturgemäß ist die Kooperationsbereitschaft der verschiedenen Behörden dabei durchaus unterschiedlich ausgeprägt. In aller Regel ist aber ein ergebnisorientierter Dialog möglich.

Nachdem alle offenen Fragen geklärt sind, können die Satzung und das Stiftungsgeschäft abschließend fertiggestellt werden.

Die fertige Satzung und das Stiftungsgeschäft können nun zur Anerkennung bei der Stiftungsbehörde eingereicht werden. Je nach Verwaltungspraxis wird diese gegebenenfalls noch einige zusätzliche Dokumente anfordern. Dazu zählen etwa schriftliche Bestätigungen der ersten Vorstandsmitglieder zur Bereitschaft der Amtsübernahme, eine Bankbestätigung über das Bereitstehen des zu übertragenden Anfangsvermögens oder auch eine aktuelle steuerliche Freistellungsbescheinigung der für den Fall der Stiftungsauflösung bedachten Institution (§ 61 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO)).

Wenn, wie hier angeregt, die Anerkennungsfähigkeit der Stiftung durch die Behörde bereits im Wege der Vorprüfung geklärt worden ist, handelt es sich bei der abschließenden Anerkennung nur noch um den formellen Akt. Dieser ist in der Regel nach wenigen Wochen abgeschlossen.

Sobald die Anerkennungsurkunde dem Stifter zugestellt worden ist, ist die Stiftung als juristische Person entstanden. Es ist dann unverzüglich das im Stiftungsgeschäft zugesicherte Anfangsvermögen auf die Stiftung zu übertragen.

Anschließend beginnt die Stiftungsarbeit mit der Konstituierung der Stiftungsorgane entsprechend den satzungsgemäßen Vorgaben. Sofern es sich um eine gemeinnützige Stiftung handelt, ist es eine der ersten Aufgaben des Vorstandes, die „Feststellung der Satzungsmäßigkeit“ nach § 60a AO beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Damit bescheinigt die Behörde verbindlich, dass die Satzung den Vorgaben der Abgabenordnung für eine Steuervergünstigung entspricht. Dies schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern ermöglicht der Stiftung auch die Ausstellung von Spendenbescheinigungen.

Damit sind vorerst die notwendigen organisatorischen und behördlichen Schritte abgeschlossen. Die Stiftung ist nun bereit, ihre satzungsmäßigen Zwecke erfolgreich zu verwirklichen.

Nachdem alle offenen Fragen geklärt sind, können die Satzung und das Stiftungsgeschäft abschließend fertiggestellt werden.


Zeitpunkt der Stiftungserrichtung

Eine Stiftung kann zu Lebzeiten oder von Todes wegen – durch Testament oder Erbvertrag – errichtet werden.

Die Errichtung zu Lebzeiten

Die Stiftungserrichtung zu Lebzeiten bietet zahlreiche Vorteile: Stifter und Stifterinnen erleben die Arbeit ihrer Stiftung mit und können die Erfolge genießen. Sie können aktiv bei der Umsetzung ihrer Stiftungsideen mitwirken und der Stiftung wertvolle Erfahrungen zur Verfügung stellen. Gerade nach dem Rückzug aus einem erfolgreichen und bewegten Berufsleben bietet eine Stiftung ein Forum, sich aktiv und engagiert für seine Ideen einzusetzen.

Wer zu Lebzeiten eine Stiftung errichten will, muss nicht sein ganzes Vermögen sofort in die Stiftung einbringen. Es ist möglich, eine Stiftung zunächst mit einem Teilbetrag "anzustiften". Später erhöhen Zustiftungen zu Lebzeiten oder eine letztwillige Verfügung das Stiftungsvermögen.

Die Errichtung von Todes wegen

Alternativ kann die Errichtung einer Stiftung auch mittels Testament oder Erbvertrag verfügt werden. Hier wird das Vermögen des Stifters oder der Stifterin, das in die Stiftung fließen soll, erst im Todesfall übertragen.

Wer eine Stiftung durch letztwillige Verfügung errichten lassen möchte, sollte sich auf jeden Fall ausführlich beraten lassen, damit sein letzter Wille auch in seinem Sinne realisiert wird. Die Einschaltung eines Testamentsvollstreckers ist in vielen Fällen sinnvoll.